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Weniger Geld für Trennungskinder

Neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2015

Die s.g. Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt. Sie wurde im Jahre 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt und bildet nun seit 50 Jahren die Richtlinie zur Bemessung des Unterhalts.

Die letzte Anpassung hat es zum 01.01.2015 vom Oberlandesgericht Düsseldorf gegeben, wobei sich nur die Höhe der Selbstbehalte (Bedarfskontrollbetrag) gegenüber dem Vorjahr erhöht haben.

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft und ist eher als allgemeine Richtlinie anzusehen, die aber von den Gerichten bei einer Unterhaltspflicht so herangezogen wird. Dem Unterhaltspflichtigen gibt sie Aufschluss über die zu zahlende Unterhaltshöhe.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Pressemitteilung vom 02.12.2014 mitteilte, dass sich zum 01. Januar 2015 der nach der "Düsseldorfer Tabelle" zu berücksichtigende Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige erhöhen wird.

Was hat sich ab 01.01.2015 geändert?

Der "notwendige Selbstbehalt" für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige erhöht sich von bisher 800 Euro ab dem 01. Januar 2015 auf 880 Euro. Unter dem "notwendigen Selbstbehalt" ist der Betrag zu verstehen, der unterhaltspflichtigen Personen für ihren eigenen Unterhalt verbleiben muss, wenn sie für Kinder aufzukommen haben, die noch minderjährig sind oder sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, im Haushalt eines Elternteils leben und noch nicht älter als 21 Jahre alt sind.

Für Unterhaltspflichtige, die erwerbstätig sind, steigt der notwendige Selbstbehalt von 1.000 Euro auf künftig 1.080 Euro. Diese Anpassung der Selbstbehaltsbeträge soll u. a. der Erhöhung der SGB II-Sätze ("Hartz IV") zum 01.01.2015 Rechnung tragen.

Der Kindesunterhalt erhöht sich zum 01.01.2015 zunächst noch nicht, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden Kinderfreibetrag richtet. Dieser soll voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2015 angehoben werden, so dass es bis dahin nach den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben wird."

Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, einem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder unterhaltsbedürftigen Eltern werden angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber

                           Selbstbehalt bisher      Selbstbehalt ab 2015

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils u. in allgemeiner Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:
                                          1.000 €                    1.080 €

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils u. in allgemeiner Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:
                                             800 €                       880 €

anderen volljährigen Kindern:
                                          1.200 €                    1.300 €

Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes:
                                          1.100 €                    1.200 €

unterhaltsbedürftigen Eltern:
                                          1.600 €                    1.800 €
 

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf finden sie HIER. Die ab dem 01.01.2015 geltende "Düsseldorfer Tabelle" kann HIER kostenlos heruntergeladen werden. Die jeweils aktuelle Fassung der Düsseldorfer Tabelle sowie ältere Fassungen finden Sie HIER.

Weniger Kindesunterhalt - Was steckt dahinter?

Das bedeutet: Es kann also zu einer Kürzung des Unterhaltes für Trennungskinder kommen, obwohl sich die Beträge der Unterhaltstabelle gar nicht geändert haben. Allerdings darf der Unterhaltspflichtige den Betrag nicht einfach so, ohne Vorankündigung den Unterhaltsbetrag kürzen. Er muss den Unterhaltsberechtigten vorher anschreiben und seine Berechnung der Unterhaltshöhe möglichst durch das Jugendamt oder einen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Weniger Unterhalt? Ist das der Sinn der neuen Regelung? Nein, es ist nicht Ziel, sondern ein Nebeneffekt der Novelle, über den bestimmt noch gestritten wird. Ausgangspunkt war die Erhöhung der Hartz-IV-Sätze. Der Bedarfssatz ist entsprechend angepasst worden. Unterhaltsverpflichtete mit niedrigem Einkommen dürfen künftig 80 Euro mehr für sich selbst behalten. Damit soll erreicht werden, dass es sich für sie überhaupt lohnt, arbeiten zu gehen.

(Quelle Bild: istockphoto)

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