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Verbesserungen im Mutterschutz

Besserer Schutz und mehr Freiheiten für Schwangere

Ab dem 01.01.2018 gelten neue Rechtsgrundlagen für den Mutterschutz. Das alte Mutterschutzgesetz (MuSchG) aus dem Jahr 1952 wurde schon lange nicht mehr verändert. Nun gibt es eine Reihe von neuen Regelungen. Der Geltungsbereich wird erweitert, das bedeutet es gilt für mehr Frauen und Schwangere bekommen mehr Rechte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse.

Mutterschutz - die wichtigsten Änderungen

Ab 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Schülerinnen und Studentinnen. Sie dürfen also zur Schule gehen, müssen dann aber beispielsweise nicht an Klausuren und Prüfungen teilnehmen.

Zudem wird der Mutterschutz vereinheitlicht - so für Beamtinnen und Soldatinnen etwa. Nicht geschützt sind damit nur noch Selbständige und Geschäftsführerinnen einer GmbH etwa. Und nach wie vor gilt das MuSchG nur für leibliche Mütter nach der Geburt, also nicht für Mütter generell zu denen natürlich Adoptivmütter oder Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung gehören, die ein Kind nicht austragen.Das Taschenbuch - BABYPEDIA Service-Buch - bestellen

Bis Ende 2018 muss jeder Arbeitgeber alle Arbeitsplätze in seinem Betrieb daraufhin prüfen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrlos arbeiten können. Das kann für eine Firma ein beträchtlicher Aufwand sein. Das neue Gesetz soll zudem Mütter besser vor der Arbeit unter Druck schützen, wie zum Beispiel Akkordarbeit.

Schwangere oder stillende Mütter durften bisher an Sonntagen, Feiertagen und nachts generell nicht arbeiten. Nach der Novelle sind Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr erlaubt, jedoch nur, wenn beide Seiten zustimmen, der Arzt und die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt sowie wenn die Fraun nicht alleine arbeiten muss.

Schon 2017 gab es Änderungen im Mutterschutz

Es wurde bereits ein besonderer Kündigungsschutz für Frauen , die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten. Dieser beträgt vier Monaten - also genau wie bei einer planmäßig verlaufenden Schwangerschaft und Geburt.

Für Mütter von Kindern mit Behinderung gibt es schon nach der Geburt einen verlängerten Anspruch auf Mutterschutz: die Schutzfrist wird um vier auf zwölf Wochen ausgeweitet.

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(Quelle Bild: wunschfee)

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