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So glückt der Umzug ins neue Heim: Richtig kündigen

Ist der Nachwuchs unterwegs, überdenken viele werdende Eltern ihre momentane Wohnsituation. Die gemütliche Zweizimmerwohnung ist einem zwar ans Herz gewachsen, aber wächst die Familie noch weiter, wird es definitiv zu eng.

Hat man sich durch den Immobiliendschungel geschlagen und hält den Miet- oder Kaufvertrag für das Wohnobjekt der Begierde in den Händen, fehlt noch ein Schritt: Die Kündigung des alten Mietvertrages. Wir haben die wichtigsten Informationen und hilfreiche Tipps für Sie gesammelt.

Welche Fristen muss ich einhalten?

Der erste und wichtigste Sachverhalt, den Sie bei Kündigungswunsch prüfen sollten, ist natürlich die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist. Diese findet sich zwar im Mietvertrag – muss aber natürlich mit dem BGB vereinbar sein. Der Gesetzgeber räumt grundsätzlich jedem Mieter das Recht ein, seinen unbefristeten Mietvertrag mit Einhalt einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu beenden. Liegt dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des Monats die Kündigung vor, ist die Frist eingehalten.

Doch Vorsicht: Laut Gesetz zählen auch Samstage als Werktag. Ist mit dem Vermieter im Vertrag eine kürzere Frist vereinbart worden, gilt natürlich diese. Sonderfälle bei Kündigungsfristen bilden Zeitmietverträge und Verträge mit Kündigungsausschuss. Genaueres zu den Modalitäten dieser Verträge findet man im Ratgeber des Online-Services Volders.de.

Was ist bei der schriftlichen Kündigung zu beachten?

Ebenso wichtig wie die fristgerechte Kündigung ist die ordentliche Form. Im Internet findet man viele praktische Vorlagen, man sollte jedoch immer den Gegencheck machen und kontrollieren, ob wirklich alle wichtigen Angaben enthalten sind:

  • die detaillierte Beschreibung des Mietobjekts mit Adresse und Lage
  • das Datum des Vertragsabschluss und der Kündigung
  • der Verweis auf die fristgerechte Kündigung (oder im Einzelfall auf Sonderkündigungsrecht)
  • gegebenenfalls der Widerruf einer erteilten Einzugsermächtigung
  • die Unterschrift des Mieters bzw. der Mieter


Kündigungen sollten immer per Einschreiben mit Rückschein versendet werden. E-Mail oder Fax sind in diesem Fall keine Option, da sie im Streitfall nicht hinreichend beweiskräftig sind.

Wann habe ich das Recht auf eine außerordentliche Kündigung?

Oft kommt der Wohnungswechsel schneller, als erwartet. Eine Kündigung vor Ablauf der Frist scheint für viele deshalb verlockend. Doch Sonderkündigungsgründe sind vom Gesetzgeber genau definiert. Grundsätzlich umfasst das Recht verschiedene Sachverhalte, die vor Einzug und Abschluss des Mietvertrags nicht vorherzusehen waren. Dazu gehören beispielsweise umfangreiche Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten. Auch bei einer Mieterhöhung hat der Mieter laut § 561 BGB das Recht auf eine außerordentliche Kündigung.

Eine Erhöhung der Betriebskosten ist von dieser Regelung jedoch ausgeschlossen. Oft ist man bei einem frühzeitigen Kündigungswunsch auf die Kulanz des Vermieters angewiesen. Gängige Praxis ist es, den Mieter frühzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn er sich eigenständig um einen passenden Nachfolger bemüht. Natürlich haben auch Vermieter unter gewissen Umständen das Recht ihren Mietern eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Lieber eigener Hausherr statt Mieter sein? Lesen Sie in unserem Ratgeber, welche Vor- und Nachteile die Miete beziehungsweise der Kauf des Familiendomizils jeweils mit sich bringen.

(Quelle Bild: volders.de)

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