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Richtig vererben und schenken

Genau genommen beschäftigt sich niemand gerne mit dem Tod. Jedoch wenn wir Kinder haben können wir das Thema Erbrecht nicht einfach ignorieren und die Erbreihenfolge dem Zufall überlassen.

Das kann sehr schnell zu Ungerechtigkeiten und Verärgerungen führen. Nachfolgend möchten wir einige Hinweise geben, uns dem Thema Erben und Verschenken nähern und Buchtipps zum Vertiefen geben.

Wer schon zu Lebzeiten sein Vermögen – zum Beispiel an die Kinder – verteilen will, sollte einiges beachten. Das nennt man dann „Vererben mit warmer Hand“ oder eben auch Schenkung. Generell kann sich eine Schenkung zu Lebzeiten lohnen, wenn das Vermögen über den entsprechenden Freibetrag hinausgeht. Bei Kindern sind das 400.000 Euro, bei Ehepartnern 500.000 Euro. Bei Immobilien kann so eine lebzeitige Zuwendung also durchaus Sinn machen. Richtig kalkuliert lässt sich Geld sparen, denn für Vermögen, das oberhalb dieser Freibeträge liegt, fällt im Erbfall Erbschaftssteuer an.

Schenkung und Testament im Vergleich

Im Gegensatz zu einem Testament, kann man eine Schenkung nicht mehr ohne weiteres rückgängig machen –  bzw. eben nur unter den Bedingungen, die  klar beim Notar festgelegt werden sollten. Ein Testament kann jederzeit geändert werden und tritt erst im Todesfall in Kraft. Bei einer Schenkung zu Lebzeiten tritt die Zuwendung hingegen sofort ein. Deshalb sollte man alle möglichen Eventualitäten mit abdecken und dies in die Schenkbedingungen einfließen lassen.

Unser Buchtipp: Richtig vererben und verschenken (Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW) - Vermögen sinnvoll übertragen Gut 100.000 steuerpflichtige Erbschaften werden jährlich in Deutschland gezählt, dazu noch einmal rund 25.000 steuerpflichtige Schenkungen. Viel Geld steht also auf dem Spiel, wenn es darum geht, Vermögenswerte auf die nächste Generation zu übertragen. Wer rechtliche und steuerliche Fehlplanungen vermeiden will, sollte sich rechtzeitig und intensiv mit der Nachlassplanung befassen. Preis des Buches: 12,90 Euro (D).

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Bei den Rechten zur Nutzung des zu verschenkenden Hauses unterscheidet man zwischen einem Wohnrecht und Nießbrauchsrecht. Während man beim Wohnrecht nur das Recht zum bewohnen des Hauses hat, kann man beim Nießbrauchsrecht das Haus auch wirtschaftlich nutzen.

Das heißt: Wollen die Eltern ihren Kindern das Haus zu Lebzeiten schenken, können sie im Falle des vereinbarten Nießbrauchsrechtes das Haus auch vermieten und die Mieteinnahmen kassieren. Verkaufen oder belasten darf hingegen nur der neue Eigentümer, zum Beispiel die Kinder.

Wenn das Kindes vorher sterben sollte

Stirbt das beschenkte Kind vor den Eltern, so sollte man sich überlegen, was dann mit dem Vermögen passieren soll. Zum Beispiel kann man festlegen, dass das Vermögen im Falle des Vorversterbens an die Eltern als ursprünglich Schenkende, zurück fließt. Denn denkbar wäre zum Beispiel auch, dass das beschenkte Kind verheiratet ist. Es stirbt und hat ein Testament zugunsten seines Ehegatten gemacht.

Oder es stirbt kinderlos, so dass der Ehegatte sowieso Alleinerbe ist. Das geschenkte Geld landet so beim Schwiegerkind und kann von diesem verbraucht werden. Wer das nicht möchte, oder das Vermögen direkt an die nächste Generation, also die Enkel, fließen lassen möchte, sollte dies unbedingt schriftlich im Rahmen der Schenkungsbedingungen festlegen.

Mehreren Kindern - wie soll das Vermögen aufgeteilt werden?

Wenn es mehrere Kinder zu bedenken gibt, kann sich im Erbfall ein Kind ungerecht behandelt fühlen, wenn ein anderes vorher schon etwas geschenkt bekommen hatte. Manchmal gibt es dann sogar Ansprüche gegen den beschenkten Bruder oder Schwester – also Pflichtteilsergänzungsansprüche. Daher sollte man am besten regeln, welches Kind was bekommen soll. Wird ein Kind zum Beispiel bereits zu Lebzeiten beschenkt, die Geschwister aber nicht, so kann mit dem beschenkten Kind ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Im Erbfall würden dann die übrigen Geschwister alleine erben.

Es gibt auch noch die Möglichkeit einer Erbengemeinschaft. Hier würden alle Kinder zu gleichen Teilen erben oder zu Lebzeiten beschenkt werden. Häufig wird dies bei Immobilien in Erwägung gezogen. Aber: Hier müssen sich die Kinder immer in allen Entscheidungen bezüglich der Immobilie einig sein: Sei es beim Wohnen, Verkaufen, Beleihen, bei finanziellen Investitionen im Haus usw. Das kann zu Konflikten zwischen den Geschwistern führen.

Ein Geschenk zurückfordern

Liegt eine Schenkung weniger als zehn Jahre zurück können an die Beschenkten Rückforderungsansprüche gestellt werden.

Beispiel: Die Eltern haben nicht einkalkuliert, wie teuer ihre eigene Pflege im Alter wird und kommen in ein Pflegeheim. Das Vermögen, über das sie selber verfügen, ist aufgebraucht. Das Sozialamt kommt ins Spiel und stellt Rückforderungsansprüche an die Kinder. Aber auch Angehörige können solche Ansprüche geltend machen.

Wenn derjenige, der geschenkt hat, vor Ablauf der zehn Jahre verstirbt, haben der Ehepartner und eben auch (weitere) Kinder des Verstorbenen sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beschenkten.

Nach Ablauf der zehn Jahre kann eine Schenkung aber nicht mehr zurück gefordert werden. Im Erbfall gibt es dann für die Angehörigen nur noch den Anspruch auf den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil. Der Zeitpunkt der Schenkung spielt also auch eine wichtige Rolle und sollte mit bedacht werden.

Was beschenkte Kinder beachten sollten

Wenn die Eltern ihrem Kind zum Beispiel zu Lebzeiten ein Haus schenken, sollte das beschenkte Kind dies im Falle einer Heirat nicht außen vor lassen. Denn: kommt es zu einer Scheidung, hat der geschiedene Ehepartner im Falle einer Wertsteigerung der von den Eltern geschenkten Immobilie, auch ein Recht auf eine Ausgleichszahlung. Das heißt, dass der geschiedene Ehepartner unter Umständen Ansprüche stellen kann, obwohl die ehemaligen Schwiegereltern nur das eigene Kind beschenken wollten.

Es kann also sinnvoll sein, Bedingungen festzulegen, in denen klar geregelt wird, wer ein Anrecht auf die geschenkte Immobilie hat, und zwar auch im Falle einer Wertsteigerung, und wer eben nicht. Hier sollte man sich ganz individuell beraten lassen.

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