Klicke hier, um diese Seite auf Facebook zu sharen Klicke hier, um diese Seite auf Twitter zu sharen

Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht

Wer sich keinen Anwalt leisten kann

Scheidung, Sorgerechtsstreit und das eigene Einkommen reicht nicht für den Anwalt und das Gericht: Im Familienrecht wird dann die Verfahrenskostenhilfe gewährt. Verfahrenskostenhilfe kommt ausschließlich für ein gerichtliches Verfahren in Betracht, während die Beratungshilfe dem Mandanten die außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl ermöglicht.

Sofern Sie nur über geringes oder gar kein Einkommen verfügen und kein Vermögen besitzen, welches nicht über das sogenannten "Schonvermögen" hinausgeht und daher nicht in der Lage sind, die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreites zu zahlen, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Voraussetzung ist weiter die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Wenn Sie also bedürftig sind, jedoch mit dem beabsichtigten Prozesserfolg nicht durchdringen werden, erhalten Sie keine Verfahrenskostenhilfe.

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gericht, ob Sie ratenfreie Verfahrenskostenhilfe erhalten oder eine Ratenzahlung oder Einmalzahlung auferlegt bekommen. Sollten Sie Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen, wird anhand Ihrer Einkünfte und Vermögen entschieden, ob Sie sich an den Kosten des Verfahrens beteiligen müssen. Zunächst zahlt der Staat die Kosten des Rechtsstreits.

Mit maximal 48 Raten werden Sie an den Kosten beteiligt. Ändern sich im Laufe des Prozesses oder innerhalb der nächsten 4 Jahre Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, werden diese Änderungen berücksichtigt. Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern, können Sie zur Ratenzahlung oder Einmalzahlung herangezogen werden. Verschlechtern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und haben Sie zuvor Raten zahlen müssen, verringert sch die Ratenzahlungspflicht oder fällt ganz weg.

Gut zu wissen - Verfahreskostenhilfe

Abgedeckt von der Verfahrenskostenhilfe werden ausschließlich die Kosten des eigenen Anwalts. Verlieren Sie den Prozess und haben die Kosten zu zahlen (siehe Kosten – Kostenerstattung Dritter), so tragen Sie selbst die Kosten des Gegners inkl. die seines Rechtsanwaltes, unabhängig davon, ob Sie Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekamen. 


Wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück gewiesen, so haben Sie für dieses Verfahren die Kosten zu zahlen, jedoch grundsätzlich die Möglichkeit hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen.

Weitere ausführliche Informationen zur Verfahrenskostenhilfe finden Sie in dem „Hinweisblatt zum Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (www.justiz.de/Formulare/Anlage).

Wenn Sie 
Verfahrenskostenhilfe beantragen möchten, füllen Sie bitte ab Seite 5 des folgenden Links die Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (www.justiz.de/Formulare/Erklärungvollständig aus. Drucken Sie sich bitte das Formular aus und unterzeichnen es. Dann schicken Sie das Formular an Ihren Anwalt:

  • Belege über das laufende Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten-, Sozialhilfe,- ALG I – oder ALG II-Bescheid).
  • Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen, Kredite und sonstigen Verpflichtungen).
  • Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbücher, Lebensversicherungen etc.).
  • Personalausweiskopie bzw. Reisepasskopie

Ab 2014 gibt einige Veränderungen

Verschärft wird auch die nachträgliche staatliche Überwachung, wenn Verfahrenskostenhilfe vom Gericht gewährt worden ist. Jeder, der Verfahrenskostenhilfe bekommen hat, ist nun verpflichtet, auch eine geringe finanzielle Verbesserung (ab € 100,00) dem Gericht zu melden.

Dies gilt z.B. im Falle einer Lohnerhöhung oder im Falle, dass eine anerkannte Darlehenstilgung weggefallen ist oder sich reduziert hat. Wird dem Rechtssuchenden „Absicht oder grob Nachlässigkeit“ bei Verletzung dieser Meldepflichten vorgeworfen, so kann rückwirkend die Verfahrenskostenhilfe zum Wegfall kommen, d.h. die gewährten Leistungen sind zurück zu erstatten.

Erwähnt werden muss allerdings auch, dass es bei den abzugsfähigen Positionen Verbesserungen gibt. Staatliche Leistungen die z.B. Schwangere, Alleinerziehende, Kranke/Behinderte erhalten, werden zwar zunächst als Einkommen behandelt, dann aber pauschal wieder abgezogen, so dass letztlich diese Mehrleistungen nicht die Chancen verschlechtern, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.

(Quelle Bild: trade-PR)

Die Wunschfee empfiehlt weiter

Kommentare

Kommentieren

Experten

Fachleute, die Fragen beantworten und Informationen geben ... weiter

Leute finden

Finde Mamis, Papis & Familien in Deiner Umgebung ... weiter

Wunsch nicht dabei?

Alles, was Du Dir wünschst, ist möglich, lies nach ... weiter