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Voraussetzungen und Ansprüche für die Beantragung von Elterngeld

Nach der Geburt zeigt sich mindestens ein Elternteil für die Betreuung des Kindes verantwortlich und pausiert deshalb im Job. Das Elterngeld dient dazu, die Zeit bis zum Wiedereinstieg in den Beruf finanziell überbrückbar zu machen. Sowohl Mütter als auch Väter haben gleichermaßen einen Anspruch auf das staatlich geförderte Elterngeld. Die Höhe des Elterngeldes ist einkommensabhängig.

Wer das Elterngeld beanspruchen kann

Bei dem Elterngeld handelt es sich dem Bundesfamilienministerium unter bmfsfj.de zufolge um eine staatliche Leistung für Familien mit Babys. Die finanzielle Unterstützung sichert den Lebensunterhalt unmittelbar nach der Zeit der Geburt ab. Sie ersetzt seit 2007 das bisher gezahlte Erziehungsgeld. Der Staat verfolgt laut Informationen auf mdr.de das Ziel, Müttern die frühere Rückkehr ins Berufsleben zu ermöglichen.

Einen Anspruch auf die wirtschaftliche Hilfe haben jegliche Berufs- und Einkommensgruppen: Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte mit deutschem Wohnsitz erhalten ebenso Elterngeld wie Arbeitslose, Auszubildende oder Studierende. Zu beachten ist hierbei, dass das Elterngeld bei ALG II-Empfängern als anrechenbares Einkommen zählt. Getrenntlebende Eltern haben grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf das Elterngeld. Jedoch erhält lediglich der Elternteil die Zahlung, bei dem das Kind den Großteil der Zeit – mindestens 70 Prozent – verbringt. Adoptiv- und Stiefeltern sind ebenfalls berechtigt, die finanzielle Hilfe vom Staat zu beanspruchen, sofern sie sich um die Betreuung des Kindes kümmern.

Einigen Eltern steht kein Elterngeld zu. Darunter fallen die Paare, deren gemeinsames Nettoeinkommen 500.000 Euro übersteigt. Alleinerziehende, die jährlich mehr als 250.000 Euro verdienen, bekommen ebenfalls kein Elterngeld zugesagt. Schwierig ist es auch für Vollzeit-Arbeitende, die nach der Geburt mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Natürlich setzt die Zusage zum Elterngeld voraus, dass das Paar die Kinder nach der Geburt eigenständig betreut und erzieht.

Arten des Elterngeldes: Basis-Elterngeld und Elterngeld-Plus

Familien mit Kind haben die Wahl zwischen zwei unterschiedlichen Arten des Elterngeldes.

  • Das „Basis-Elterngeld“ erhalten Vater und / oder Mutter nach der Geburt für einen Zeitraum von maximal 14 Monaten. Beiden Elternteilen steht das Geld unter der Voraussetzung zu, dass sie zugunsten der Kindesbetreuung ihre berufliche Erwerbstätigkeit einschränken oder unterbrechen. Auch Alleinerziehenden steht das Elterngeld für höchstens 14 Monate zu. Die Monate, in denen das Elterngeld bezogen wird, kann das Paar frei untereinander aufteilen.
  • Die zweite Variante, das „Elterngeld Plus“ ist für in Teilzeit arbeitende Eltern konzipiert. Diese Art der finanziellen Hilfe können Eltern länger beanspruchen als das „normale“ Elterngeld. Der Zuverdienst wird mit dem erwirtschafteten Einkommen verrechnet. Er beträgt in der Regel die Hälfte des Betrags vom normalen „Basis-Elterngeld“.
  • Elterngeld.de empfiehlt den sogenannten Partnerschaftsbonus für Paare, die ein gemeinsames Zeitarrangement treffen. Sie bekommen für weitere vier Monate Elterngeld ausgezahlt, wenn sie gleichzeitig 25 bis 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.

Höhe des Elterngeldes

Wie hoch das Elterngeld auf individueller Basis ausfällt, hängt vom Nettoeinkommen der letzten 12 Monate ab. Zumeist erhalten Eltern rund 65 bis 100 Prozent ihres erwirtschafteten Nettoeinkommens. Die monatliche Untergrenze des gezahlten „Basis-Elterngeldes“ liegt bei 300 Euro, die Höchstgrenze beträgt 1.800 Euro. Zusätzliche Bonus-Zahlungen erhalten die Familien, die mehrere Kleinkinder haben. Sie erhalten mindestens 75 Euro (35 Euro beim Elterngeld Plus) als „Geschwisterkind“-Zuschlag. Eltern, die schon Mehrlinge im Haushalt haben, bekommen für jedes neu geborene Kind einen Zuschlag im Wert von 300 Euro.

Bei der Zahlung von Elterngeld ist zu beachten, dass das Mutterschaftsgeld nicht parallel gezahlt wird. Zuerst erhalten Mütter also das Mutterschaftsgeld, ehe das Elterngeld ausgezahlt werden darf.

Bei Termindruck lässt sich der Elterngeldantrag auch per Fax übermitteln:

Elterngeld beantragen

Das Elterngeld ist schriftlich vom jeweiligen Elternteil nach der Geburt zu beantragen. Als zuständiger Ansprechpartner fungiert das Jugendamt im Wohnbezirk des gemeldeten Wohnsitzes. Es ist notwendig, den Antrag innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes einzureichen. Denn der Staat zahlt das Geld rückwirkend für maximal drei Monate. Für den Antrag steht ein vorgefertigtes Formular der jeweiligen Bundesländer zur Verfügung. Die Monate, in denen das Elterngeld ausgezahlt wird, berechnen sich am Geburtsdatum des Kindes und nicht anhand von Kalendermonaten. Wenn das Kind also am 20. eines Monats geboren ist, endet die Elterngeldzahlung am 19. Des letzten Monats. Hierdurch lassen sich finanzielle Nachteile vermeiden. Dem Antrag auf Elterngeld sind einige Nachweise beizufügen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis-Kopien beider Elternteile
  • bei Angestellten: Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate
  • bei Selbstständigen: Steuerbescheid des Geburts-Vorjahres oder Einkommen-Überschuss-Rechnung
  • bei Beamten: Nachweis über Dienstbezüge
  • Bescheinigung von der Krankenkasse zum Mutterschaftsgeld
  • Arbeitgeberbescheinigung zum Mutterschaftsgeld und der bewilligten Elternzeit
  • Bei selbstständiger Tätigkeit: eigene Erklärung zu bisherigen Arbeitszeiten

 

Ein abgegebener Antrag lässt sich nicht rückwirkend, jedoch für den zukünftigen Bezugszeitraum ändern. Rückwirkende Änderungen gewährt der Staat nur bei Härtefällen – etwa bei einer schweren Krankheit oder Tod eines Elternteils. Alle Änderungen sind der zuständigen Elterngeldstelle in einem einfachen Schreiben mitzuteilen.

Steuerliche Regelungen zum Elterngeld

Grundsätzlich unterliegt das Elterngeld der Steuerfreiheit. Dennoch zieht der Staat es zur Berechnung des individuellen Steuersatzes heran. Das zu versteuernde Einkommen wird mit dem tatsächlich erhaltenen Elterngeld zusammengerechnet. Die Gesamtsumme beider Anteile bildet die Basis für den Steuersatz, der dem Einkommen zugeordnet wird. Die Daten zum ausgezahlten Elterngeld leitet die Elterngeldstelle selbstständig an das Finanzamt weiter. Oftmals führt das zusätzliche Elterngeld dazu, dass beide Elternteile Steuern nachzahlen müssen. Ein eventuell vorübergehender Wechsel der Steuerklasse kann lohnenswert sein, um das Elterngeld zu optimieren. Es ist durchaus sinnvoll, die steuerlichen Optionen vor der Antragsstellung auszuloten. Oftmals mindern beide Eltern die steuerliche Last etwa dadurch ab, indem sie Elterngeld Plus anstelle des Basis-Elterngeldes wählen.

Kranken- und Rentenversicherung und das Elterngeld

Die Bezugnahme des Elterngeldes hat keinen Einfluss auf die Krankenversicherung. Beide Elternteile sind und bleiben in der Bezugszeit krankenversichert. Privat Versicherte haben weiterhin Beiträge an ihre Krankenkasse zu entrichten. Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung unterliegen demselben Prinzip: Sie werden nicht auf das Elterngeld angerechnet. Die Elternzeit gilt später als „Kindererziehungszeit“.

Während der Bezugnahme des Elterngeldes greift kein Freibetrag. Jedes erwirtschaftete Einkommen wird mit dem Elterngeld verrechnet.

Sonderfall Landeserziehungsgeld in Bayern und Sachsen

Unter dem Landeserziehungsgeld fasst der Staat eine freiwillige Anschlussleistung zusammen. Ab dem 13. Lebensmonat des Kindes können in Sachsen und Bayern lebende Familien einen solchen Antrag stellen. Die Voraussetzungen sind individuell unterschiedlich. Den Zuschuss zahlt der Staat gemäß den Angaben auf familie.sachsen.de maximal, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Vornehmlich richtet sich diese zusätzliche Leistung an Eltern, welche das Kind zeitweise Zuhause erziehen.

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(Bildquellen: Pixabay.com © stocksnap (CC0 Creative Commons), Pixabay.com © smpratt90 (CC0 Creative Commons))

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