Der Kampf durch den Formalitäten-Dschungel fängt bereits vor der Geburt an. Die Wunschfee hat eine Checklisten mit den wichtigsten Behördengänge rund um die Geburt zusammengestellt.
Mutterschaftsurlaub
Beim Arbeitgeber Mutterschaftsurlaub beantragen! Hierzu brauchst Du eine Bescheinigung vom Arzt - sie darf nicht älter sein als 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Nach der Geburt ist eine Geburtsurkunde abzugeben.
Tipp: Gleich die Lohnsteuerkarte beantragen, auf der das Kind eingetragen werden soll. Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfrist gezahlt, deswegen ist auch dort eine Bescheinigung, sowie die Geburtsurkunde einzureichen.
Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde wird vom zuständigen Standesamt augehändigt. Die Meldung beim Standesamt muss - mindestens telefonisch - spätestens eine Woche nach der Geburt erfolgen. Zur Abholung der Geburtsurkunde muss man das Stammbuch (falls vorhanden) sowie einen gültigen Ausweis mitnehmen.
Elterngeld
Am besten sollte man bereits vor der Geburt damit anfangen, die Formulare zur Beantragung des Elterngeldes auszufüllen und die nötigen Dokumente zusammen zu suchen. Die Formulare bekommt man von der zuständigen Elterngeldstelle an die man sie nach der Geburt auch wieder zurückschicken muss. Benötigt werden: Ausgefülltes Antragsformular, Geburtsurkunde des Kindes, Bescheinigung der Krankenkasse über die Zahlung des Mutterschaftsgeldes, Bescheinigung des Arbeitgebers über den Arbeitgeberzuschuss, Lohnabrechnung der 12 Monate vor Eintritt der Mutterschutzfrist.
Je nach Region kann der Bearbeitungszeitraum für den Elterngeldantrag stark schwanken, man sollte also damit rechnen, dass einige Zeit verstreichen kann, bis das Geld fließt. Nachfragen lohnt sich: Oft werden die Formulare schneller bearbeitet, wenn man bei der zuständigen Stelle nach dem Stand der Dinge fragt.
Kindergeld und Kinderzuschlag
Das Kindergeld und Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse der Argentur für Arbeit beantragt. Dazu muss nur die Geburtsurkunde sowie ein Antrag eingeschickt werden. Die Familienkasse informiert Sie an dieser Stelle ausführlich über alle grundsätzlichen Regelungen zum Thema „Kindergeld“. Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
- für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
- die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
- das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
- der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.
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(Quelle Bild: Istockphoto)
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